Reisebedingungen der Firma Mountain Elements GmbH

 

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Mountain Elements GmbH, nachfolgend „MEG“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1. Stellung von MEG bei Flugleistungen

1.1. Die Reiseleistungen von MEG beinhalten grundsätzlich keine Flugbeförderungsleistungen. MEG bietet keine Flugleistungen als eigene Leistungen oder als Bestandteil der von ihr angebotenen und durchgeführten Pauschalreisen an.

1.2. Demnach werden Flüge von MEG ausschließlich vermittelt. Der Vertrag über die Luftbeförderung kommt im Buchungsfalle ausschließlich zwischen dem Kunden einerseits und der Luftverkehrsgesellschaft oder dem sonstigen Anbieter der Flugleistung als vertraglichem Luftfrachtführer andererseits zu Stande.

1.3. MEG haftet demnach nicht für die Angaben der Luftverkehrsgesellschaft zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung bezüglich der Luftbeförderung selbst, für Annullierungen, Nichtbeförderungen, Flugverspätungen sowie für Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Flugreisegepäck.

1.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit MEG nach den Grundsätzen des § 651 a Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung bezüglich der dem Kunden angebotenen bzw. von diesem gebuchten Flugleistungen den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

1.5. Die Vermittlerstellung bei Flügen verpflichtet MEG insbesondere,MEG haftet demnach nicht für die Angaben der Luftverkehrsgesellschaft zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung bezüglich der Luftbeförderung selbst, für Annullierungen, Nichtbeförderungen, Flugverspätungen sowie für Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Flugreisegepäck.Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit MEG nach den Grundsätzen des § 651 a Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung bezüglich der dem Kunden angebotenen bzw. von diesem gebuchten Flugleistungen den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

a) beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Flugleistung auf die Vermittlerstellung von MEG unter Angabe der Fluggesellschaft bzw. des Anbieters und Vertragspartners des Kunden im Buchungsfalle hinzuweisen,

b) den Preis der vermittelten Leistung und etwa an MEG zu zahlende Vermittlungsentgelte gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen,

c) dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Flugleistung und die Vermittlungsentgelte ebenfalls gesondert ausgewiesen sind.

1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von MEG aus dem Vermittlungsvertrag über die Vermittlung der Flugleistungen unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Verpflichtung von MEG als Reisevermittler bezüglich der Informationspflichten nach der Verordnung zur (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Informationspflicht von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft.

 

2. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von MEG und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots, die wichtigen Hinweise zu den Reisen und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von MEG nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von MEG zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von MEG herausgegeben werden, sind für MEG und die Leistungspflicht von MEG nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von MEG gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MEG vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

e) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde MEG den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 7 Tage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch MEG zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt MEG eine schriftliche Ausfertigung der Reisebestätigung an den Reisenden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Reisenden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Reisebestätigung dem Kunden nicht zugeht.

2.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von MEG erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von MEG im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „JETZT BUCHEN“ bietet der Kunde MEG den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „JETZT BUCHEN“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. MEG ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von MEG beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „JETZT BUCHEN“ durch entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Reisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. MEG wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.

2.4. MEG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge und Verträge, auf die die §§ 651a ff. BGB analog angewendet werden), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

3. Bezahlung

3.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.

3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MEG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist MEG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

 

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MEG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt­zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. MEG ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich­wertigen Reise zu verlangen, wenn MEG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an­zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von MEG über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Preiserhöhung

5.1. MEG behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für MEG nicht vorhersehbar waren.

5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann MEG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MEG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MEG vom Kunden verlangen.

5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber MEG erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für MEG verteuert hat.

5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat MEG den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MEG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von MEG über die Preiserhöhung gegenüber MEG geltend zu machen.

 

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MEG unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert MEG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MEG, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3. MEG hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

  1. Reisen innerhalb des Alpenraums
    • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt  20%.
    • ab dem 29. Tag vor Reiseantritt  50%
    • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt  70%
    • ab dem 06. Tag vor Reiseantritt  90%
  2. Reisen außerhalb des Alpenraums
    • bis zum 45. Tag vor Reiseantritt  15%
    • ab dem 44. Tag vor Reiseantritt  25%
    • ab dem 28. Tag vor Reiseantritt  50%
    • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt  80%
    • ab dem 06. Tag vor Reiseantritt  90%

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MEG nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

6.5. MEG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MEG nachweist, dass MEG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MEG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. MEG empfiehlt den Kunden grundsätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder eines Versicherungspakets.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

 

7. Umbuchungen

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann MEG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 30 pro betroffenen Reisenden.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MEG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

9.1. MEG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch MEG muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein

MEG hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c) MEG ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von MEG später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

9.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn MEG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch MEG dieser gegenüber geltend zu machen.

9.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. MEG kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MEG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

10.2. Kündigt MEG, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

11. Obliegenheiten des Kunden

11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit MEG wie folgt konkretisiert

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von MEG (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von MEG wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber MEG unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.

d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

11.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von MEG nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen MEG anzuerkennen.

11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MEG erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MEG oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MEG oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11.4. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von MEG angegebenen Stelle (siehe oben Ziffer 11.1b) und c)) anzuzeigen.

11.5. Der Kunde hat MEG zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von MEG mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält, obwohl der Kunde den vollständigen Reisepreis bereits entrichtet hat.

 

12. Besondere Regelungen im Hinblick auf alpine Gefahren und Herausforderungen

12.1. Die Bergbesteigungen erfolgen unter Leitung eines staatlich geprüften Berg- und Skiführers oder ähnlich qualifizierten Reiseleiter. Die Reisen erfordern gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die „wichtigen Hinweise zu den Reisen mit besonderen Risiken“ ausdrücklich hingewiesen.

12.2. Es bleibt dem staatlich geprüften Berg- und Skiführer oder ähnlich qualifizierten Reiseleitern vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der der MEG obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.

12.3. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen alpiner Gefahren zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Lawinengefahr, extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Teilnehmers.

 

13. Beschränkung der Haftung

13.1. Die vertragliche Haftung von MEG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit MEG für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

13.2. MEG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von MEG sind. MEG haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden/Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MEG ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von MEG aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

14. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen

14.1. Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

14.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber MEG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

14.3. Die Frist nach Ziff. 14.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11.4, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

 

15. Verjährung

15.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MEG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MEG beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MEG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MEG beruhen.

15.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

15.3. Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag

15.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und MEG Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder MEG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

16. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

16.1. MEG informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

16.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MEG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MEG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird MEG den Kunden informieren.

16.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MEG den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

16.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von MEG oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von MEG einzusehen.

 

17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

17.1. MEG wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände­rungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

17.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MEG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

17.3. MEG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MEG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

18. Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarung

18.1. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und MEG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können MEG ausschließlich an deren Sitz verklagen.

18.2. Für Klagen von MEG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MEG vereinbart.

 

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Reiseveranstalter ist:

Mountain Elements GmbH

Karolinenstraße 6a

D‐83043 Bad Aibling

Telefon:+49(0)8061 3498042

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